Versetzungsbestimmungen und Ausgleichsregelungen für den Übergang von Jahrgangsstufe 11 nach 12

Den genauen Wortlaut des § 17 "Zulassung zur Qualifikationsphase" aus der Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium (VOGO/BG) finden Sie weiter unten.

Die wesentlichen Informationen sind in der folgenden Graphik veranschaulicht [ PDF ]:

Erläuterungen: 0 Punkte in einem verbindlichen Fach können nicht ausgeglichen werden, ebenso mehr als eine Minderleistung in den Kernfächern oder mehr als zwei Minderleistungen in den verbindlichen Fächern. Die Ausgleichsregelungen können Sie der Tabelle entnehmen. Beispiel: Eine Minderleistung in einem Kernfach kann durch 10 Punkte in einem anderen Kernfach oder jeweils mindestens 7 Punkten in zwei anderen Kernfächern ausgeglichen werden.

Ihr Klassenlehrer oder der Studienleiter helfen Ihnen selbstverständlich weiter, falls Sie noch Fragen haben sollten.

Auszug (Formatierung verändert) aus:

Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium (VOGO/BG) [ PDF ]

§ 17 Zulassung zur Qualifikationsphase

(1) Für die Zulassung der Schülerinnen und Schüler zur Qualifikationsphase gelten die Bestimmungen der §§ 10 bis 12 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 (ABl. S. 602) in der jeweiligen Fassung, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen vorgesehen sind. Über die Zulassung entscheidet die Zulassungskonferenz unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, der zuständigen Abteilungsleiterin oder des zuständigen Abteilungsleiters oder der Studienleiterin oder des Studienleiters auf der Grundlage der Ergebnisse des zweiten Halbjahres.

(2) Zur Qualifikationsphase wird zugelassen, wer in jedem verbindlichen Fach am Ende der Einführungsphase mindestens fünf Punkte erreicht oder folgende Ausgleichsmöglichkeiten nachweisen kann:

1. Jedes verbindliche Fach, in dem weniger als fünf Punkte erreicht wurden, muss durch mindestens zehn Punkte in einem anderen oder mindestens jeweils sieben Punkte in zwei anderen verbindlichen Fächern ausgeglichen werden.

2. Für die Fächer Deutsch, die verpflichtenden Fremdsprachen nach § 20, Mathematik und das spätere fachrichtungsbezogene Leistungsfach des beruflichen Gymnasiums kann der Ausgleich nach Nr. 1 nur durch ein anderes Fach oder zwei andere Fächer dieser Fächergruppe erfolgen.

(3) Zur Qualifikationsphase wird nicht zugelassen, wer

0. in einem verbindlichen Fach null Punkte erreicht hat,

1. in zwei der Fächer Deutsch, den verpflichtenden Fremdsprachen nach § 20, Mathematik oder dem späteren fachrichtungsbezogenen Leistungsfach des beruflichen Gymnasiums weniger als fünf Punkte erreicht hat,

2. in drei und mehr verbindlichen Fächern weniger als fünf Punkte erreicht hat.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Zulassungskonferenz eine Schülerin oder einen Schüler im begründeten Fall, vor allem aus Gründen, die nicht im mangelnden Leistungsvermögen oder Leistungswillen zu suchen sind, zur Qualifikationsphase zulassen, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden kann. Dieser Zulassungsbeschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit, die Begründung wird in der Niederschrift vermerkt.

(5) Wer nicht zugelassen wird, muss die Einführungsphase wiederholen. Eine Wiederholung der Einführungsphase ist nicht zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler wegen Nichtversetzung die Jahrgangsstufe 10 oder diejenige, in welcher der Mittlere Abschluss erworben wurde, wiederholt hat. Sie oder er muss die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium verlassen.

(6) Ein freiwilliger Rückgang aus der Qualifikationsphase in die Einführungsphase ist bis zu Beginn des 2. Halbjahres der Jahrgangsstufe 12 möglich, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht bereits die Jahrgangsstufe 11 wiederholt hat. Im Übrigen bleibt § 14 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 (ABl. S. 602) in der jeweiligen Fassung unberührt. Über die Zulassung zur Qualifikationsphase ist auf der Grundlage der Ergebnisse des Wiederholungsjahres erneut zu entscheiden. Die Regelungen über die Verweildauer (§ 5) sind zu beachten.